====== Keine Erstellung des Berichts ====== Regel 45bis.5(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen. **Regel 45bis.5(e) PCT** Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschließen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.5 PCT -> [[Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.