====== Internationale vorläufige Prüfungsbericht ====== Regel 70 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt den internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. Regel 70.1 PCT -> [[Begriffsbestimmung des Berichts]] \\ Definiert den Begriff "Bericht" im Kontext der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 70.2 PCT -> [[Grundlage für den Bericht]] \\ Beschreibt die Grundlagen, auf denen der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt wird. Regel 70.3 PCT -> [[Angaben im Bericht]] \\ Regelt die erforderlichen Angaben, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht enthalten sein müssen. Regel 70.4 PCT -> [[Daten im Bericht]] \\ Bestimmt die Daten, die im Bericht angegeben werden müssen. Regel 70.5 PCT -> [[Klassifikation im Bericht]] \\ Regelt die Klassifikation, die im Bericht angegeben werden muss. Regel 70.6 PCT -> [[Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2]] \\ Beschreibt die Feststellungen, die im Bericht nach Artikel 35 Absatz 2 getroffen werden müssen. Regel 70.7 PCT -> [[Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2]] \\ Regelt die Angabe von Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden. Regel 70.8 PCT -> [[Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2]] \\ Beschreibt die Erläuterungen, die im Bericht abgegeben werden müssen. Regel 70.9 PCT -> [[Nicht-schriftliche Offenbarungen]] \\ Regelt die Behandlung von nicht-schriftlichen Offenbarungen im Bericht. Regel 70.10 PCT -> [[Bestimmte veröffentlichte Unterlagen]] \\ Beschreibt die Behandlung bestimmter veröffentlichter Unterlagen im Bericht. Regel 70.11 PCT -> [[Hinweis auf Änderungen]] \\ Regelt die Hinweise auf Änderungen, die im Bericht gemacht werden müssen. Regel 70.12 PCT -> [[Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte]] \\ Beschreibt die Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte im Bericht. Regel 70.13 PCT -> [[Bemerkungen in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung]] \\ Regelt die Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung im Bericht. Regel 70.14 PCT -> [[Zuständiger Bediensteter]] \\ Bestimmt die Angabe des zuständigen Bediensteten im Bericht. Regel 70.15 PCT -> [[Form und Titel des Berichts]] \\ Regelt die Form und den Titel des Berichts. Regel 70.16 PCT -> [[Anlagen zum Bericht]] \\ Beschreibt die Anlagen, die dem Bericht beigefügt werden müssen. Regel 70.17 PCT -> [[Sprachen des Berichts und der Anlagen]] \\ Regelt die Sprache, in der der Bericht und seine Anlagen abgefasst werden müssen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.