====== Internationale Veröffentlichung bei geänderter Frist ====== Regel 90bis.3 e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die internationale Veröffentlichung bei geänderter Frist aufgrund der Zurücknahme. **Regel 90bis.3 e) PCT** Im Falle der Frist nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann das Internationale Büro die internationale Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.3 PCT -> [[Zurücknahme von Prioritätsansprüchen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Prioritätsansprüchen.