====== Internationale Veröffentlichung ====== Artikel 21 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen. Art. 21 (1) PCT -> [[Veröffentlichung der internationalen Anmeldung]] \\ Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung. Art. 21 (2) PCT -> [[Zeitpunkt der Veröffentlichung]] \\ Regelt den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Veröffentlichung. Art. 21 (3) PCT -> [[Veröffentlichung des Recherchenberichts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts oder einer Erklärung. Art. 21 (4) PCT -> [[Sprache und Form der Veröffentlichung]] \\ Regelt die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung. Art. 21 (5) PCT -> [[Nichtveröffentlichung bei Rücknahme]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen keine Veröffentlichung stattfindet. Art. 21 (6) PCT -> [[Ausschluss von Ausdrücken und Zeichnungen]] \\ Regelt den Ausschluss bestimmter Ausdrücke und Zeichnungen von der Veröffentlichung. Regel 48 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen. Regel 48.1 PCT -> [[Form und Art der Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Form und Art der internationalen Veröffentlichung. Regel 48.2 PCT -> [[Inhalt der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung. Regel 48.3 PCT -> [[Veröffentlichungssprachen]] \\ Beschreibt die Sprachen, in denen die internationale Veröffentlichung erfolgt. Regel 48.4 PCT -> [[Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders]] \\ Regelt die vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders. Regel 48.5 PCT -> [[Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung. Regel 48.6 PCT -> [[Veröffentlichung bestimmter Tatsachen]] \\ Regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Internationale Veröffentlichung|Internationale Veröffentlichung]] \\ Behandelt die Anforderungen und Verfahren zur internationalen Veröffentlichung von Anmeldungen.