====== Internationale Anmeldungen in elektronischer Form ====== Regel 89bis.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form. Regel 89bis.1 a) PCT -> [[Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form]] \\ Beschreibt die Möglichkeit zur Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form. Regel 89bis.1 b) PCT -> [[Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen]] \\ Regelt die Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen. Regel 89bis.1 c) PCT -> [[Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen. Regel 89bis.1 d) PCT -> [[Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen]] \\ Regelt die Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen. Regel 89bis.1 e) PCT -> [[Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen. ===== siehe auch ===== Regel 89bis PCT -> [[Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln]] \\ Regelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.