====== Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten ====== Regel 29 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten. Regel 29.1 PCT -> [[Feststellung durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Feststellung durch das Anmeldeamt, dass eine internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt. Regel 29.3 PCT -> [[Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen]] \\ Regelt den Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen, die eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 betreffen. Regel 29.4 PCT -> [[Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben]] \\ Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.