====== Internationale Anmeldung ====== Kapitel I [-> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]]] regelt die Einreichung [[internationale Anmeldung|internationaler Anmeldungen]] und die Durchführung [[internationale Recherche|internationaler Recherchen]]. Es beschreibt die Anforderungen an die internationale Anmeldung, die Rolle der Internationalen Recherchenbehörde und die Verfahren zur Übermittlung und Veröffentlichung der Anmeldungen. Artikel 3 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung. Artikel 3 (1) PCT -> [[Einreichung internationaler Anmeldungen]] \\ Erklärt, dass Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten als internationale Anmeldungen eingereicht werden können. Artikel 3 (2) PCT -> [[Inhalt einer internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Bestandteile einer internationalen Anmeldung. Artikel 3 (3) PCT -> [[Zweck der Zusammenfassung]] \\ Erläutert, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient. Artikel 3 (4) PCT -> [[Anforderungen an internationale Anmeldungen]] \\ Listet die formalen Anforderungen auf, die internationale Anmeldungen erfüllen müssen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.