====== Die internationale Anmeldegebühr ====== Regel 15.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Pflicht zur Zahlung einer internationalen Anmeldegebühr. **Regel 15.1 PCT** Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr (“internationale Anmeldegebühr”) zu zahlen. Regel 15.2 PCT -> [[Betrag, Überweisung]] \\ Beschreibt die Bestimmungen zur Höhe und Überweisung der Anmeldegebühr. Regel 15.3 PCT -> [[Zahlungsfrist zu zahlender Betrag|Zahlungsfrist: zu zahlender Betrag]] \\ Legt die Frist und den zu zahlenden Betrag der Anmeldegebühr fest. Regel 15.4 PCT -> [[Rückerstattung der Anmeldegebühr]] \\ Regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Anmeldegebühr. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.