====== Inkrafttreten von Änderungen ====== Artikel 61 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten. Artikel 61 (3)(a) PCT -> [[Zeitpunkt des Inkrafttretens]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Änderungen in Kraft treten. Artikel 61 (3)(b) PCT -> [[Bindung der Mitgliedstaaten]] \\ Erläutert, welche Staaten durch die Änderungen gebunden sind. Artikel 61 (3)(c) PCT -> [[Bindung neuer Mitgliedstaaten]] \\ Regelt die Bindung neuer Mitgliedstaaten an die Änderungen. ===== siehe auch ===== Artikel 61 PCT -> [[Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Änderung bestimmter Vertragsbestimmungen.