====== Inkrafttreten für spätere Beitritte ====== Artikel 63 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Inkrafttreten des Vertrags für Staaten, die später beitreten. **Artikel 63 (2) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. ===== siehe auch ===== Artikel 63 PCT -> [[Inkrafttreten des Vertrags]] \\ Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.