====== Inkrafttreten des Vertrags ====== Artikel 63 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags. Artikel 63 (1) PCT -> [[Allgemeine Inkrafttretensbedingungen]] \\ Beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt. Artikel 63 (2) PCT -> [[Inkrafttreten für spätere Beitritte]] \\ Regelt das Inkrafttreten des Vertrags für Staaten, die später beitreten. Artikel 63 (3) PCT -> [[Anwendbarkeit von Kapitel II]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Kapitel II des Vertrags. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.