====== Inhalte des Haushaltsplans ====== Artikel 57 (1b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Inhalte des Haushaltsplans des Verbands. **Artikel 57 (1b) PCT** Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (1) PCT -> [[Haushaltsplan des Verbands]] \\ Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.