====== Inhalt einer internationalen Anmeldung ====== Artikel 3 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die erforderlichen Bestandteile einer internationalen Anmeldung. **Artikel 3 (2) PCT** Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten. ===== siehe auch ===== Artikel 3 PCT -> [[internationale Anmeldung|Die internationale Anmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.