====== Inhalt des schriftlichen Bescheids ====== Regel 43bis.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Inhalt des schriftlichen Bescheids, der von der Internationalen Recherchenbehörde erstellt wird. **Regel 43bis.1(a) PCT** Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz b-bis erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber, i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist; ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat. Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen. ===== siehe auch ===== Regel 43bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.