====== Inhalt des Prüfungsberichts ====== Artikel 35 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert den Inhalt des Prüfungsberichts und die Feststellungen zu den Ansprüchen. **Artikel 35 (2) PCT** Der internationale vorläufige Prüfungsbericht darf keine Feststellungen über die Frage enthalten, ob die beanspruchte Erfindung nach irgendeinem nationalen Recht patentfähig oder nicht patentfähig ist oder zu sein scheint. Er bringt lediglich, vorbehaltlich des Absatzes 3, in bezug auf jeden Anspruch zum Ausdruck, ob dieser Anspruch die Merkmale der Neuheit, des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) und der gewerblichen Anwendbarkeit zu erfüllen scheint, wie sie für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung in Artikel 33 Absätze 1 bis 4 festgelegt sind. Diese Feststellung wird durch die Anführung der Unterlagen, auf welche sich die Beurteilung stützt, sowie durch Erklärungen ergänzt, die nach den Umständen erforderlich sind. Die Feststellung ist ferner durch andere in der Ausführungsordnung vorgesehene Bemerkungen zu ergänzen. ===== siehe auch ===== Artikel 35 PCT -> [[Der internationale vorläufige Prüfungsbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.