====== Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung ====== Regel 53.2 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den erforderlichen Inhalt des Antrags. **Regel 53.2 PCT** a) Der Antrag muß enthalten: i) ein Gesuch, ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt, iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht, iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen. b) Der Antrag muß unterzeichnet sein. ===== siehe auch ===== Regel 53 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Der Antrag]] \\ Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.