====== Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter ====== Regel 61.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter. **Regel 61.2(b) PCT** In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben. ===== siehe auch ===== Regel 61.2 PCT -> [[Mitteilung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.