====== Höhe der Zahlungen ====== Artikel 57 (7b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestimmung der Höhe der Zahlungen zum Betriebsmittelfonds. **Artikel 57 (7b) PCT** Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b genannten bestimmt. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (7) PCT -> [[Betriebsmittelfonds]] \\ Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.