====== Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung ====== Regel 58bis.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung. **Regel 58bis.2(a) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Absatz a davon abhängig machen, daß an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr i) beträgt 50% des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr. ===== siehe auch ===== Regel 58bis.2 PCT -> [[Gebühr für verspätete Zahlung für die internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Regelt die Erhebung einer Gebühr für verspätete Zahlung.