====== Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) b ====== Artikel 35 (3) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche. **Artikel 35 (3) b PCT** Läßt sich ein in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter Umstand feststellen, so wird in den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht im Hinblick auf die in Betracht kommenden Ansprüche der in Buchstabe a vorgesehene Hinweis aufgenommen, während im Hinblick auf die anderen Ansprüche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird. ===== siehe auch ===== Artikel 35 (3) PCT -> [[Hinweise auf besondere Umstände]] \\ Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.