====== Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) a ====== Artikel 35 (3) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Hinweise auf Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können, wenn bestimmte Bedingungen festgestellt werden. **Artikel 35 (3) a PCT** Lassen sich zur Zeit der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde irgendwelche der unter Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Umstände feststellen, so wird auf diese Auffassung in dem Bericht unter Angabe von Gründen hingewiesen. Der Bericht darf in diesem Falle keine Feststellungen der in Absatz 2 angeführten Art enthalten. ===== siehe auch ===== Artikel 35 (3) PCT -> [[Hinweise auf besondere Umstände]] \\ Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.