====== Hinweise auf besondere Umstände ====== Artikel 35 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können. Artikel 35 (3) a PCT -> [[Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) a]] \\ Erläutert die Hinweise auf Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können, wenn bestimmte Bedingungen festgestellt werden. Artikel 35 (3) b PCT -> [[Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) b]] \\ Beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche. ===== siehe auch ===== Artikel 35 PCT -> [[Der internationale vorläufige Prüfungsbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.