====== Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen ====== Regel 29.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen, die eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 betreffen. **Regel 29.3 PCT** Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam. ===== siehe auch ===== Regel 29 PCT -> [[Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten]] \\ Regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.