====== Hinweis auf fehlenden Recherchenbericht ====== Regel 48.2(g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Hinweis auf der Titelseite, wenn der Recherchenbericht fehlt. **Regel 48.2(g) PCT** Liegt der internationale Recherchenbericht bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf. ===== siehe auch ===== Regel 48.2 PCT -> [[Inhalt der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.