====== Hinterlegung der Urschrift ====== Artikel 68 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Hinterlegung der Urschrift des Vertrags beim Generaldirektor. **Artikel 68 (1) PCT** Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt. ===== siehe auch ===== Artikel 68 PCT -> [[Hinterlegung]] \\ Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.