====== Hinterlegung der Urkunden ====== Artikel 62 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden. **Artikel 62 (2) PCT** Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt. ===== siehe auch ===== Artikel 62 PCT -> [[Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden]] \\ Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.