====== Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht ====== Regel 90.5 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht bei verschiedenen Behörden. **Regel 90.5 b) PCT** Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen. ===== siehe auch ===== Regel 90.5 PCT -> [[Allgemeine Vollmacht]] \\ Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.