====== Hinterlegung ====== Artikel 68 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde. Artikel 68 (1) PCT -> [[Hinterlegung der Urschrift]] \\ Beschreibt die Hinterlegung der Urschrift des Vertrags beim Generaldirektor. Artikel 68 (2) PCT -> [[Übermittlung beglaubigter Abschriften]] \\ Regelt die Übermittlung beglaubigter Abschriften des Vertrags. Artikel 68 (3) PCT -> [[Registrierung beim UN-Sekretariat]] \\ Erläutert die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen. Artikel 68 (4) PCT -> [[Übermittlung von Änderungen]] \\ Beschreibt die Übermittlung von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.