====== Herstellung von Kopien ====== Regel 47.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Herstellung der für die Übermittlung notwendigen Kopien. **Regel 47.2 PCT** Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden. ===== siehe auch ===== Regel 47 PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.