====== Herstellung von Exemplaren ====== Regel 21 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Aufgaben des Anmeldeamts bei der Herstellung von Exemplaren der internationalen Anmeldung und die Bereitstellung beglaubigter Kopien für den Anmelder. Regel 21.1 PCT -> [[Aufgabe des Anmeldeamts]] \\ Beschreibt die Verantwortung des Anmeldeamts für die Herstellung von Anmelde- und Recherchenexemplaren. Regel 21.2 PCT -> [[Beglaubigte Kopie für den Anmelder]] \\ Regelt die Bereitstellung beglaubigter Kopien der internationalen Anmeldung für den Anmelder. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.