====== Herstellung der Kopien durch das Internationale Büro ====== Regel 73.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Herstellung der Kopien der zu übermittelnden Unterlagen durch das Internationale Büro. **Regel 73.1 PCT** Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her. ===== siehe auch ===== Regel 73 PCT -> [[Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.