====== Herstellung amtlicher Texte ====== Artikel 67 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Herstellung amtlicher Texte in verschiedenen Sprachen. **Artikel 67 (1)(b) PCT** Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 67 (1) PCT -> [[Urschrift und amtliche Texte]] \\ Beschreibt die Urschrift und die Herstellung amtlicher Texte in verschiedenen Sprachen.