====== Günstigere nationale Erfordernisse ====== Regel 49ter.2(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anwendung günstigerer nationaler Erfordernisse. **Regel 49ter.2(f) PCT** Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in Bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernisse diejenige des nationalen Rechts anwenden. ===== siehe auch ===== Regel 49ter.2 PCT -> [[Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt]] \\ Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.