====== Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln ====== Regel 90.4 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln. **Regel 90.4 c) PCT** Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt. ===== siehe auch ===== Regel 90.4 PCT -> [[Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.