====== Grundlage der ergänzenden Recherche ====== Regel 45bis.5(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Grundlage der ergänzenden internationalen Recherche. **Regel 45bis.5(b) PCT** Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der eingereichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Absatz b Ziffer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebührender Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.5 PCT -> [[Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.