====== Gleichstellung mit nationalen Anmeldungen ====== Artikel 11 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) stellt die Gleichstellung der internationalen Anmeldung mit nationalen Anmeldungen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft dar. **Artikel 11 (4) PCT** Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich. ===== siehe auch ===== Artikel 11 PCT -> [[Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.