====== Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung ====== Artikel 33 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die gewerbliche Anwendbarkeit. **Artikel 33 (4) PCT** Für die Zwecke der [[internationale vorläufige Prüfung]|internationalen vorläufigen Prüfung]] gilt eine beanspruchte [[Erfindung]] als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder (im technischen Sinne) benutzt werden kann. Der Ausdruck “gewerbliches Gebiet” ist entsprechend der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im weitesten Sinne zu verstehen. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.