====== Gesuch im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ====== Regel 53.3 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an das Gesuch im Antrag. **Regel 53.3 PCT** Das Gesuch soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: “Antrag nach Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, daß für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.” ===== siehe auch ===== Regel 53 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Der Antrag]] \\ Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.