====== Gestaltung des Formblatts ====== Regel 53.1(a) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Gestaltung des Formblatts. **Regel 53.1(a) PCT** Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. ===== siehe auch ===== Regel 53.1 PCT -> [[Formblatt für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Formblatt für den Antrag.