====== Gesamtzahl der Ausschussmitglieder ====== Artikel 56 (2c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestimmung der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder. **Artikel 56 (2c) PCT** Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder mehr als doppelt so groß sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.