====== Geographische Verteilung ====== Artikel 54 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die geographische Verteilung bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses. **Artikel 54 (4) PCT** Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung Rechnung. ===== siehe auch ===== Artikel 54 PCT -> [[Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.