====== Gemeinsamer Vertreter ======
Regel 2.2bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Auslegung des Begriffs "Gemeinsamer Vertreter".
**Regel 2.2bis PCT**
Die Bezeichnung “gemeinsamer Vertreter” ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.
Regel 4.8 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angabe eines gemeinsamen Vertreters im Antrag.
**Regel 4.8 PCT**
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.
Regel 90.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.2 a) PCT -> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]] \\
Beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, wenn kein gemeinsamer Anwalt bestellt wurde.
Regel 90.2 b) PCT -> [[Vertreter bei mehreren Anmeldern]] \\
Regelt die Vertretung bei mehreren Anmeldern, wenn kein gemeinsamer Anwalt oder Vertreter bestellt wurde.
===== siehe auch =====
Regel 2 PCT -> [[Auslegung bestimmter Bezeichnungen]] \\
Legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden.
Regel 4 PCT -> [[Antrag (Inhalt)|Der Antrag (Inhalt)]] \\
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.
Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.