====== Gemeinsame Ausgaben der Verbände ====== Artikel 57 (1c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und deren Zurechnung. **Artikel 57 (1c) PCT** Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (1) PCT -> [[Haushaltsplan des Verbands]] \\ Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.