====== Geltung des schriftlichen Bescheids ====== Regel 66.1bis(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Geltung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde. **Regel 66.1bis(a) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. ===== siehe auch ===== Regel 66.1bis PCT -> [[Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bei internationaler vorläufigen Prüfung|Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.