====== Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen ====== Artikel 30 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen für Anmeldeämter. **Artikel 30 (3) PCT** Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt. ===== siehe auch ===== Artikel 30 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.