====== Gelegenheit zur Stellungnahme bei beabsichtigter Berichtigung ====== Regel 82ter.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Gelegenheit zur Stellungnahme des Anmelders bei beabsichtigter Berichtigung. **Regel 82ter.1(c) PCT** Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen. ===== siehe auch ===== Regel 82ter PCT -> [[Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros]] \\ Regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.