====== Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen ====== Regel 51bis.3 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen. Regel 51bis.3(a) PCT -> [[Aufforderung zur Erfüllung nationaler Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Aufforderung des Bestimmungsamts an den Anmelder, nationale Erfordernisse zu erfüllen. Regel 51bis.3(b) PCT -> [[Möglichkeit zur Nachholung nach Ablauf der Frist]] \\ Regelt die Möglichkeit für Anmelder, nationale Erfordernisse nach Ablauf der Frist nachzuholen. Regel 51bis.3(c) PCT -> [[Unvereinbarkeit der Aufforderung zur Erfüllung nationaler Erfordernisse mit nationalem Recht]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Regel 51bis.3(a) nicht gilt, wenn sie mit nationalem Recht unvereinbar ist. ===== siehe auch ===== Regel 51bis PCT -> [[Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann.