====== Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ====== Artikel 33 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung, ein vorläufiges und nicht bindendes Gutachten zu erstellen. **Artikel 33 (1) PCT** Gegenstand der [[internationale vorläufige Prüfung|internationalen vorläufigen Prüfung]] ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu [Artikel 33 (2) PCT -> [[Neuheit der beanspruchten Erfindung]] ], auf [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischer Tätigkeit]] beruhend (nicht offensichtlich) [Artikel 33 (3) -> [[Erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Erfindung]]] und gewerblich anwendbar [Artikel 33 (4) -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung]]] anzusehen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.