====== Gegenstände und Klarheit der Anmeldung ====== Artikel 34 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen. Artikel 34 (4) a PCT -> [[Unklare Anmeldungen und nicht prüfbare Gegenstände]] \\ Erläutert die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen. Artikel 34 (4) b PCT -> [[Anwendung auf einzelne Ansprüche]] \\ Beschreibt die Anwendung der Regelungen auf einzelne Ansprüche. ===== siehe auch ===== Artikel 34 PCT -> [[Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.