====== Gebührenpflicht ====== Regel 57.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr. **Regel 57.1 PCT** Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros (“Bearbeitungsgebühr”) zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist. ===== siehe auch ===== Regel 57 PCT -> [[Bearbeitungsgebühr]] \\ Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.